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RE: Unfall eines Blinden - Nachtrag




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Hallo Fblinu

Ich weiss das der unten stehende Text eine Meinungsaeusserung ist. Doch =
wie =20
sieht es durch das Auge des Gesetzes aus? =20

Vom Gesetz her bin ich blind. Meine 3% Sehfehigkeit und die Tatsache das=
 ich 12 =20
Jahre normal gesehen habe versetzt mich in die Lage in gewohnter Umgebun=
g ohne =20
Langstock mich bewegen zu koennen. Mein Behindertenausweis besagt aber d=
as ich =20
auf staendige Begleitung angewiesen bin.

Heisst das, dass die Versicherungen sich auf diesen Satz berufen koennen=
 um =20
Leistungen der Unfallversicherung oder der Haftpflicht zu verweigern?

Viele Gruesse

      Friedger


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=2D----Original Message-----

Hallo fblinu,

dies ist meine pers=F6nliche Anmerkung zu den Ausf=FChrungen von Herrn D=
rerup  =20
und der Begr=FCndung des OLG. Ich werfe grunds=E4tzliche Fragen auf, die=
 si- =20
cher Wert sind, intensiver diskutiert zu werden.

1. Herr Drerup spricht von Bgleitpflicht und leinenzwang, die das OLG   =
    =20
   "fordert".
   So einfach kann man es sich wohl nicht machen. Im Behindertenausweis
   f=FCr Blinde steht u. a. "Die Notwendigkeit st=E4ndiger Begleitung is=
t nach-
   gewiesen". Darauf begr=FCnden sich u. a. eine Vielzahl von Verg=FCnst=
igun-   =20
   gen, die wir alle dankend annehmen, ohne dar=FCber nachzudenken, welc=
hen
   Hintergrund sie haben. Wenn also von amtlicher Seite die Notwendigkei=
t
   st=E4ndiger Begleitung nachgewiesen ist, m=FCssen wir uns fragen, ob =
wir     =20
   uns nicht =FCbersch=E4tzen, wenn wir an unbekannten Orten glauben, au=
f eine
   Begleitung verzichten zu k=F6nnen.
   Handelt ein Blinder nicht fahrl=E4ssig oder grob fahrl=E4ssig, wenn e=
r auf
   die notwendige Begleitung verzichtet? Ich bin der Auffassung, da=DF w=
ir
   letztlich auch mit dem Langstock nicht in der Lage sind, alle Gefahre=
n
   zu erkennen und da=DF wir letztlich in Kauf nehmen, uns bei einem Unf=
all
   zu verletzen.
   Nicht nur Blinde, auch Sehende neigen oft dazu, sich zu =FCbersch=E4t=
zen,    =20
   was auch bei ihnen zu oft schweren Unf=E4llen f=FChrt.
   Au=DFerdem m=FCssen wir bedenken, da=DF wir riskieren, dass manche Ve=
rsicher-
   ung es ablehnen k=F6nnte, Leistungen zu erbringen, wenn Blinde auf Be=
glei-
   tung verzichten, da sie ja sagen k=F6nnen, die Notwendigkeit der Begl=
ei-   =20
   tung ist nachgewiesen.
   Ich wei=DF wohl, da=DF es Blinde gibt, die sehr sicher und sehr mobil=
 sind.
   Ihre Leistung verdient Anerkennung und auch Bewunderung. Die Frage mu=
=DF
   aber gestellt werden und am Einzelfall diskutiert und beantwortet wer=
=2D   =20
   den, ob eine leichtfertige =DCbersch=E4tzung vorliegt. Von einer Lein=
en-
   pflicht, was absch=E4tzend klingt, sollte man nicht reden.
   Im Fblinu sind auch Juristen beteiligt, was halten sie denn davon?

mfG
G.Dilk




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