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Re: elektronische Literatur



Hallo Matthias und die andern,

-----Urspruengliche Nachricht-----
Von: Matthias Haenel <mhaenel_bEi_lynet.de>
An: fblinu_bEi_mvmpc100.ciw.uni-karlsruhe.de
<fblinu_bEi_mvmpc100.ciw.uni-karlsruhe.de>
Datum: Freitag, 2. April 1999 12:49
Betreff: Re: elektronische Literatur


Zusammenhang
>klar und deutlich ausgedrueckt. Blindheit schuetzt vor Strafe nicht! Und
>genau das gilt auch fuer diejenigen, die eingescannte Literatur
>weitergeben. Das ist natuerlich bitter. Unsere persoenliche

hier sehe ich aber einen Ansatzpunkt, denn

die Literatur wird nicht weitergegeben, um sich ungerechtfertigt am
geistigen Eigentum eines andern zu bereichern - das soll ja durch das
Urheberrecht geschuetzt werden. Erstens wird die Weitergabe ja kostenlos
erfolgen - damit keine Bereicherung - und zum zweiten ist Sinn der
Weitergabe ja, dem anderen Blinden die Arbeit des Einscannens zu ersparen
und nicht, ihm einen finanziellen Vorteil zukommen zu lassen. Damit ist hier
m.E. - zumindest im rein privaten Raum und dann, wenn kein Geld fliesst - das
Urheberrecht ueberhaupt nicht einschlaegig.

Dennoch werde ich, um keine "schlafenden Hunde" zu wecken, sowas nie
oeffentlich anbieten oder verkuenden. Wer was von mir wissen moechte, hat meine
E-Mail Adresse - und schon bleibt alles in dem Bereich, in den keiner
reingucken darf.

Es gibt den schoenen Spruch vom "Recht haben ist noch nicht Recht bekommen".
Selbst wenn nach Meinung von Juristen hier geschriebenes Recht anders
aussieht, bin ich der Ansicht, hier doch Recht zu haben. Wenn man das ganze
also so abwickelt, dass der alte Grundsatz "Wo kein Klaeger, da kein Richter"
zum Tragen kommt, kann eigentlich nichts passieren. Dass sowas auf FBlinu
oder an andern oeffentlichen Orten nix zu suchen hat, ist dabei
selbstverstaendlich.

Gruss Andreas