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Re: haftungsrechtliche Frage



Hallo Fblinu's,

ich darf zur Klarstellung die neue Rechtslage anhaengen. Die
Kennzeichnung ist neuerdings in der Fahrerlaubnisverordnung vom 25. Aug.
98 , gueltig seit 1.1.99, geregelt.
Fuer Blinde hat sich inhaltlich gegenueber dem Merkblatt nicht viel
geaendert. Fuer Sehbehinderte ist die Interpretation nach wie vor
unklar. Z.B. : darf ein Nachtblinder den weissen Stock benutzen ?
Ich meine, ja.
Die Verantwortung wird aber klar dem Behinderten selbst zugesprochen:
es ist kein "muss", sondern ein "kann"

aber lest bitte selbst!

Gruss
Dieter Schuell
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Grundregel der Zulassung

        Zum Verkehr auf oeffentlichen Strassen ist jeder zugelas-
sen, soweit nicht fuer die Zulassung zu einzelnen Verkehrs-
arten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.


Par. 1

Eingeschraenkte Zulassung

        (1)     Wer sich infolge koerperlicher oder geistiger Maengel
nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr
nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er
andere nicht gefaehrdet. Die Pflicht zur Vorsorge, nament-
lich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an
Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmassen mit-
tels kuenstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das
Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem
Verkehrsteilnehmer selbst oder einem fuer ihn Verantwort-
lichen.


        (2) Koerperlich Behinderte koennen ihre Behinderung
durch gelbe Armbinden an beiden Armen oder andere
geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Abzeichen mit drei
schwarzen Punkten kenntlich machen. Die Abzeichen
duerfen nicht an Fahrzeugen angebracht werden. Blinde
Fussgaenger koennen ihre Behinderung durch einen weissen
Blindenstock, die Begleitung durch einen Blindenhund im
weissen Fuehrgeschirr und gelbe Abzeichen nach Satz 1
kenntlich machen.

        (3)     Andere Verkehrsteilnehmer duerfen die in Absatz 2
genannten Kennzeichen im Strassenverkehr nicht ver-
wenden.