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rechtliche Möglichkeiten gegen Spam (unerwünschte Werbung)



Moin nochmal,

ich will die Diskussion hier nicht fortfuehren, wen's nicht interessiert,
bitte jetzt loeschen, fuer die anderen vielleicht eine nuetzliche Info im
Anschluss.

Gruss, Bert

-------------------- schnipp --------------------
von http://www.dr-ackermann.de/spam/

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Unter Spam wird eine E-mail verstanden, die Werbung enthaelt und ohne
Verlangen oder Zustimmung des Empfaengers an diesen versandt wurde. Werden
solche E-mails zugleich an eine Vielzahl von Empfaengern gesendet, wird von
Spamming gesprochen. Der Versender solcher Werbebotschaften wird als Spamer
bezeichnet.


...


Was kann gegen Spamming rechtlich unternommen werden?

Es gibt verschieden Moeglichkeiten, sich gegen Spam zu schuetzen und zu
wehren.
Diese liegen in Vorbeugemassnahmen (z. B. im Internet nur verklausulierte
E-mail-Adressen angeben, die von Robotern nicht entschluesselt werden
koennen),
verschieden Filtertechniken beim Provider und/oder E-mail-Programm des
Anwenders usw. Hierzu finden sich einige Rezepte im WWW, wenn in den
Suchmaschinen nach "Spam" oder "Spamming" gesucht wird. Es gibt jedoch auch
rechtliche Abwehrmoeglichkeiten, auf die wir uns hier beschraenken wollen.

Voraussetzung, sich rechtlich gegen Spamming zu wehren, ist, dass sich der
richtige Absender bzw. Verantwortliche des Spammings feststellen laesst. Ist
dies nicht moeglich, scheitern alle rechtliche Moeglichkeiten natuerlich daran,
dass niemand in Anspruch genommen werden kann. Laesst sich der Absender bzw.
Verantwortliche jedoch ermitteln, koennte und sollte gegen diesen rechtlich
vorgegangen werden. Dies ist, zumindest auf laengere Sicht, die
wirkungsvollste Methode, das Spamming-Problem in den Griff zu bekommen. Je
groesser die rechtlichen Risiken fuer Spamer werden, desto eher werden diese
von
ihrem Tun ablassen.

Wie sollte vorgegangen werden? Zunaechst natuerlich Spam nicht filtern und
auch
nicht manuell loeschen, sondern aufbewahren. Dann ist zu ueberpruefen, ob sich
der Versender bzw. dafuer Verantwortliche ermitteln laesst. Ist das der Fall,
kann ein Anwalt beauftragt werden, den Spamer auf Unterlassung in Anspruch
zu
nehmen. Hierzu wird dieser angeschrieben und wegen seines rechtswidrigen
Verhaltens abgemahnt. Zugleich wird er aufgefordert, innerhalb einer kurzen
Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklaerung abzugeben. Kommt der Spamer
dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, wird gegen ihn eine auf
Unterlassung gerichtete einstweilige Verfuegung beantragt. Das hierfuer
oertlich
zustaendige Gericht ist wahlweise das fuer den Wohn- bzw. Geschaeftssitz des
Spamers oertlich zustaendige Gericht oder das fuer den Wohn- bzw. Geschaeftssitz
des Opfers zustaendige Gericht. Wenn und soweit ein Wettberber gegen den
Spamer vorgehen will, kommt jedes Gericht in Betracht, an dem die Werbung
(nachweislich) Empfaenger gefunden hat.

Rechtsgrundlage fuer Unterlassungsansprueche gegen Spamer ist bei unmittelbar
Betroffenen § 823 Abs. 1 BGB (in Verbindung mit § 1004 BGB analog). Sind die
Betroffenen Privatleute, koennen sie sich auf § 823 Abs. 1 BGB unter dem
Gesichtspunkt der Verletzung ihres Persoenlichkeitsrechtes berufen. Sind die
Betroffenen im weitesten Sinne Gewerbetreibende (also z. B. auch
Freiberufler), so steht ihnen § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des
Eingriffs in den eingerichteten und ausgeuebten Gewerbebetrieb zur Seite.
Nicht unmittelbar betroffene Wettbewerber des Spamers koennen sich auf eine
Verletzung von § 1 UWG berufen. Fuer alle drei Fallgestalten gibt es bereits
Gerichtsentscheidungen, in denen aufgrund dieser Rechtsinstitute
Unterlassungsverfuegungen erlassen wurden. Rechtlich gestaltet sich
allerdings
das Vorgehen fuer Wettbewerber eindeutiger und leichter als fuer die uebrigen,
die aber gleichwohl sehr gute Chancen der erfolgreichen Rechtsverfolgung
haben. Ausserdem: Geht ein Wettbewerber gegen einen Spamer vor, kann von
einem
wesentlich hoeheren Streitwert ausgegangen werden. Das erhoeht die Kosten fuer
den Spamer erheblich und ist daher gewissermassen als paedagogisch besonders
wertvoll anzusehen.


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Gerichtsentscheidungen
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Wettbewerber gegen Spamer

Beschluss des LG Traunstein vom 14.10.1997 - Az.: 2 HKO 3755/97 -
Beschluss des LG Traunstein vom 18.12.1997 - Az.: 2 HKO 3755/97 -
Urteil des LG Ellwangen vom 27.8.1999 - Az.: 2 KfH O 5/99 -


Gewerbetreibender gegen Spamer

Urteil des LG Berlin vom 16.10.1998 - Az.: 16 O 320/98 -
Beschluss des AG Rostock vom 17.8.1999 - Az.: 42 C 234/99 -
Beschluss des AG Rostock vom 18.8.1999 - Az.: 52 C 430/99 -
Beschluss des AG Rostock vom 25.8.1999 - Az.: 44 C 398/99 -
Beschluss des AG Rostock vom 6.10.1999 - Az.: 44 C 505/99 - (Microsoft)


Privatnutzer gegen Spamer

Urteil des AG Brakel vom 11.2.1998 - Az.: 7 C 748/97 -
Beschluss des LG Berlin vom 2.4.1998 - Az.: 16 O 201/98 -
Beschluss des LG Berlin vom 14.5.1998 - Az.: 16 O 301/98 -
Urteil des AG Kiel vom 30.9.1999 - Az.: 110 C 243/99
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