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Re: haftungsrechtliche Frage





Dr.Friedebold_bEi_t-online.de meinte am 06.10.99 um 10:41 zum Thema "Re:  
haftungsrechtliche Frage":

> Natuerlich
> reicht der weisse Langstock aus.
Hallo Detlef, hallo Forum! Die Kennzeichnungspflicht wird in PG. 2 Absatz  
3 und 4 der Strassenverkehrszulassungsordnung geregelt. Dort werden als  
Minimum Stock und Binde alternativ aufgefuehrt.

> Wichtig ist jedoch beim Ueberqueren einer
> Strasse, dass man seine Absicht dem Autofahrer deutlich anzeigt, d. h. an
> der Bordsteinkante sichernd stehenbleibt und durch heben des Langstockes
> deutlich macht, dass man ueber die Strasse moechte.
Das Heben des Langstockes empfinde ich aus anderen Gruende als eine  
gefaehrliche Sache. Mir ist es naemlich schon haeufig passiert, dass Passanten  
meist beinahe und einmal tatsaechlich ueber den Stock gestuetzt sind. Dies  
geschieht oft beim Einsteigen in Verkehrsmittel, wo im Gedraengel moeglichst  
jeder vor dem anderen einsteigen will. Ich habe mich dabei schon mehrfach  
gefragt, wie im Ernstfall bei der Regulierung von Haftung wohl verfahren  
wird. Auch wenn man es als Ruecksichtlosigkeit der Mitmenschen abstempeln  
mag, wenn man abgedraengt wird, sollten Unfaelle vermieden werden - also der  
Stock muss auf dem Boden bleiben, wenn viele Menschen zusammenkommen.

Gruss
Matthias


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