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Re: haftungsrechtliche Frage
- Subject: Re: haftungsrechtliche Frage
- From: kontakt_bEi_matthias-haenel.de (Matthias Haenel)
- Date: 07 Oct 1999 22:33:00 +0100
Dr.Friedebold_bEi_t-online.de meinte am 06.10.99 um 10:41 zum Thema "Re:
haftungsrechtliche Frage":
> Natuerlich
> reicht der weisse Langstock aus.
Hallo Detlef, hallo Forum! Die Kennzeichnungspflicht wird in PG. 2 Absatz
3 und 4 der Strassenverkehrszulassungsordnung geregelt. Dort werden als
Minimum Stock und Binde alternativ aufgefuehrt.
> Wichtig ist jedoch beim Ueberqueren einer
> Strasse, dass man seine Absicht dem Autofahrer deutlich anzeigt, d. h. an
> der Bordsteinkante sichernd stehenbleibt und durch heben des Langstockes
> deutlich macht, dass man ueber die Strasse moechte.
Das Heben des Langstockes empfinde ich aus anderen Gruende als eine
gefaehrliche Sache. Mir ist es naemlich schon haeufig passiert, dass Passanten
meist beinahe und einmal tatsaechlich ueber den Stock gestuetzt sind. Dies
geschieht oft beim Einsteigen in Verkehrsmittel, wo im Gedraengel moeglichst
jeder vor dem anderen einsteigen will. Ich habe mich dabei schon mehrfach
gefragt, wie im Ernstfall bei der Regulierung von Haftung wohl verfahren
wird. Auch wenn man es als Ruecksichtlosigkeit der Mitmenschen abstempeln
mag, wenn man abgedraengt wird, sollten Unfaelle vermieden werden - also der
Stock muss auf dem Boden bleiben, wenn viele Menschen zusammenkommen.
Gruss
Matthias
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