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Re: Rundfunkgeb|hren, Nachtrag



Hallo Anne,

-----Urspruengliche Nachricht-----
Von: Gosch, Anne <a.gosch_bEi_chestercc.gov.uk>
An: <fblinu_bEi_mvmpc100.ciw.uni-karlsruhe.de>
Gesendet: Montag, 9. August 1999 09:54
Betreff: RE: Rundfunkgeb|hren, Nachtrag


> Da muss ich mich doch noch mal aeussern.  Eberhard, Du stellst natuerlich
> richtig fest, dass bestimmte Schriftstuecke (z.B. solche, die unterschrieben
> werden muessen) in Schwarzschrift erstellt werden muessen.  Das ist auch
> normalerweise in England der Fall.  Du sagst aber auch (und ich denke,
> darauf solltet Ihr Euch bei Euren Bemuehungen konzentrieren), dass ein
> offizielles Dokument ja in zwei Medien (z.B. Schwarzschrift und
> Punktschrift) erstellt werden kann.  Dann kann der sehgeschaedigte
Empfaenger

ausserdem werden vielfach Bescheide - z.B. auch der Leistungsbescheid ueber
den Bezug von Blindengeld, also schon ein "gewichtiges" Dokument - heute
maschinell erstellt und ohne Unterschrift mit dem Hinweis versandt, dass das
Dokument maschinell erstellt worden ist und auch ohne Unterschrift gilt.
Hier waere ein Brailleausdruck also sicher genauso rechtsfaehig.

Das mit den zwei Versionen wenden wir auf meiner Dienststelle teilweise an,
wenn auch in anderem Zusammenhang: ich arbeite im Bereich Lotteriewesen, und
bearbeite ab und zu auch Beschwerden aus dem Ausland z.B. ueber die NKL.  Die
Antworten werden in Deutsch verfasst und es wird eine Uebersetzung in die
Landessprache mitgeschickt. Allerdings enthaelt das Schreiben einen Hinweis,
dass nur der deutsche Text rechtsverbindlich ist und die Uebersetzung
lediglich der Informationn des Kunden dient. (Die Amtssprache ist nun mal im
Verwaltungsverfahrensgesetz als Deutsch geregelt).  Mit einem so gestalteten
Hinweis liessen sich bei "Doppelbreifen" dann auch alle Zweifel hinsichtlich
der Rechtssicherheit beseitigen.

Gruss Andreas