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AW: haftungsrechtliche Frage



Hallo Lutz,

hier ein Auszug aus dem Merkblatt des DBSV, der Dir Deine Fragen beantworten
muesste:

Paragraph 2 Strassenverkehrszulassungsordnung bestimmt, dass Blinde und
Sehbehinderte, wenn sie sich ohne Begleitung im Strassenverkehr
bewegen wollen, besondere Vorsichtsmassnahmen treffen muessen, damit sie sich
selbst und andere nicht gefaehrden. Der Blinde
benutzt hierfuer den weissen Stock oder traegt auf beiden Armen die gelbe Binde
mit den drei schwarzen Punkten. Sehbehinderte
duerfen nur die gelben Abzeichen tragen. Die unbefugte Benutzung des weissen
Stockes oder der Armbinde wird als Ordnungswidrigkeit
geahndet. Es ist dringend zu empfehlen, sich unbedingt in der genannten
Weise kenntlich zu machen, weil sonst die Gefahr
besteht, dass im Falle eines Verkehrsunfalles Schadensersatzansprueche
verweigert werden. Ein Ansteckknopf mit dem Hinweis
auf Blindheit genuegt nicht. Wer mit einer Begleitperson am Strassenverkehr
teilnimmt, ist nicht verpflichtet, sich kenntlich
zu machen; es ist aber auch in diesem Fall durchaus zweckmaessig. Das gleiche
gilt fuer Blinde, die sich von einem Fuehrhund
begleiten lassen; hier gilt das weisse Fuehrgeschirr als
Verkehrsschutzzeichen. Wegen Beschaffung des weissen Stockes oder der
gelben Armbinde wenden Sie sich am besten an den fuer Sie zustaendigen
Blindenverein. Finanziert wird der weisse Stock von der
Krankenkasse (siehe Kapitel VII. 2.).

Tschues
Thomas